Allgemeine
Geschäftsbedingungen

Allgemeine
Geschäftsbedingungen

Training | Coaching | Beratung | Mentoring | Workshops

Stand 21.09.2026 | B2B

Holger Bröer

Bröer & Partner GmbH & Co. KG

§1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über Trainings, Coaching, Mentoring, Workshops, Beratung, Diagnostik, Konzeption und sonstige Weiterbildungsleistungen der Bröer & Partner GmbH & Co. KG, Grevener Straße 89, 48159 Münster, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Bröer & Partner Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch Geschäftsführer Holger Bröer, nachfolgend „B&P“.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen. B&P schließt auf Grundlage dieser AGB keine Verbraucherverträge. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Vertragspartner des Auftraggebers ist ausschließlich B&P. Eine persönliche Garantie, persönliche Erfolgshaftung oder persönliche Vertragspflicht von Holger Bröer oder sonstigen Organen, Mitarbeitenden, freien Mitarbeitenden oder eingesetzten Trainern besteht nur, wenn dies ausdrücklich individualvertraglich vereinbart wurde.

(4) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn B&P ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

§2 Vertragsschluss, Rangfolge und Textform

(1) Angebote von B&P sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots, Auftragsbestätigung oder sonstige eindeutige Beauftragung in Textform zustande.

(2) Individuell ausgehandelte Vereinbarungen sowie das jeweilige Angebot oder der Hauptvertrag haben Vorrang vor projektbezogenen Zusatzvereinbarungen. Diese gehen den AGB vor, soweit sie für den konkreten Auftrag eine speziellere Regelung enthalten.

(3) Organisatorische Abstimmungen im laufenden Projekt können in Textform, insbesondere per E Mail, erfolgen, soweit Gesetz oder Individualvertrag keine strengere Form verlangen.

§3 Leistungsumfang, persönliche Leistung und Erfolg

(1) Inhalt, Umfang, Zielgruppe, Termine, Leistungsorte und gegebenenfalls konkret benannte Trainer ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder dem Hauptvertrag.

(2) Soweit Holger Bröer persönlich als Trainer, Coach, Mentor oder Berater benannt ist, wird die Leistung grundsätzlich durch ihn erbracht. Bei Krankheit, höherer Gewalt oder sonstiger unverschuldeter Verhinderung kann B&P nach Abstimmung einen qualifizierten Ersatz einsetzen oder einen Ersatztermin anbieten, soweit die persönliche Leistung nicht ausdrücklich als unverzichtbare Hauptleistung individualvertraglich vereinbart wurde.

(3) Ein bestimmter wirtschaftlicher, persönlicher, vertrieblicher oder sonstiger Erfolg wird nicht geschuldet. Umsetzung, Führungsentscheidungen, Vertriebsergebnisse und sonstige Resultate liegen wesentlich im Verantwortungsbereich des Auftraggebers und der Teilnehmer.

§4 Vergütung, Projektstart, zusätzliche Trainer und Reiseaufwand

(1) Alle Vergütungen verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Zahlungsplan, Projektretainer, Tageshonorare und sonstige Vergütungen ergeben sich vorrangig aus dem Angebot oder Hauptvertrag.

(2) Analyse, Diagnose, Konzeption, Individualisierung, Briefings, Abstimmungen, Onboarding, Teilnehmerkoordination, Vorbereitung, Erstellung oder Anpassung von Unterlagen, Dokumentation, Evaluation, Nachbereitung und Follow up sind eigenständige wirtschaftlich werthaltige Leistungsbestandteile, soweit sie für den Auftrag erforderlich oder vereinbart sind.

(3) Ein in einem Angebot ausgewiesenes Honorar für zusätzliche Trainer, Moderatoren, Spezialisten oder Berater betrifft ausschließlich zusätzlich zu Holger Bröer eingesetzte Personen. Es bestimmt nicht das Honorar von Holger Bröer. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, beträgt dieses zusätzliche Honorar 5.000 EUR netto je Einsatztag.

(4) Reise und Spesenregelungen ergeben sich vorrangig aus dem Angebot. Soweit dort nichts Abweichendes vereinbart ist und Reiseaufwand anfällt, kann B&P nach vorheriger Abstimmung eine Reise und Spesenpauschale von 950 EUR netto je angefangenen 24 Stunden berechnen. Notwendige außergewöhnliche Fremdkosten werden nur nach vorheriger Abstimmung oder bei objektiver Unvermeidbarkeit gegen Nachweis berechnet.

(5) Fällige Rechnungen sind innerhalb des im Angebot ausgewiesenen Zahlungsziels ohne Abzug zu zahlen. Bei Zahlungsverzug kann B&P weitere Leistungen bis zum Ausgleich fälliger Forderungen zurückhalten. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§5 Stornierung, Umbuchung und Kapazitätsbindung

(1) Verbindlich vereinbarte Trainings, Beratungs und Coachingtage stellen konkrete Kapazitätsreservierungen dar. B&P hält diese Kapazitäten für den Auftraggeber frei. Stornierungen und Umbuchungen bedürfen mindestens der Textform.

(2) Soweit der Hauptvertrag nichts Abweichendes bestimmt, gelten für die Absage eines einzelnen reservierten Leistungstages folgende Pauschalen: bis 30 Kalendertage vor Termin kostenfrei, 29 bis 14 Kalendertage vor Termin 50 Prozent, ab 13 Kalendertage vor Termin 100 Prozent der für diesen Tag vereinbarten Vergütung.

(3) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden beziehungsweise Vergütungsausfall entstanden ist. Ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb werden angerechnet, soweit dies gesetzlich erforderlich ist. B&P bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

(4) Umbuchungen erfolgen nach Verfügbarkeit. Zusätzlich entstandener Organisations, Reise oder Fremdkostenaufwand kann nach vorheriger Anzeige und gegen Nachweis berechnet werden.

§6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt rechtzeitig geeignete Räume, technische Zugänge, Teilnehmerinformationen, Ansprechpartner, notwendige Unternehmensinformationen und alle für die vereinbarte Leistung erforderlichen Unterlagen bereit.

(2) Der Auftraggeber informiert B&P rechtzeitig über für das Projekt relevante interne Compliance, Sicherheits, Datenschutz oder Verhaltensvorgaben sowie über besondere organisatorische Risiken.

(3) Verzögerungen, Zusatzaufwand oder Leistungsausfälle aus der Sphäre des Auftraggebers verlängern vereinbarte Fristen angemessen. Bereits erbrachte Leistungen und verbindlich reservierte Kapazitäten bleiben nach Maßgabe des Vertrags und des Gesetzes vergütungspflichtig.

§7 Professioneller Trainingsrahmen und Teilnehmer

(1) Trainings können zur professionellen Vermittlung von Sales, Kommunikation, Führung, Storytelling, Psychologie und Konfliktkompetenz mit Fallstudien, Rollenübungen, historischen oder gesellschaftlichen Beispielen, Perspektivwechseln und zugespitzten Fragestellungen arbeiten. Solche Inhalte werden in einem sachlichen Lernkontext eingesetzt und stellen nicht ohne Weiteres persönliche Auffassungen des Trainers dar.

(2) B&P gewährleistet einen professionellen und respektvollen Lernrahmen. Didaktische Zuspitzung rechtfertigt keine rechtswidrige Diskriminierung, Belästigung, Bedrohung oder persönliche Herabsetzung.

(3) Erhebliche oder wiederholte Störungen, grob respektloses Verhalten, Bedrohungen, rechtswidrige Diskriminierungen, unerlaubte Aufzeichnungen oder eine nachhaltige Vereitelung der Mitarbeit können nach angemessenem Hinweis zum vorübergehenden oder dauerhaften Ausschluss einzelner Teilnehmer führen. In schwerwiegenden Fällen ist ein sofortiger Ausschluss zulässig, wenn dies zum Schutz von Personen oder des Trainingsbetriebs erforderlich und verhältnismäßig ist.

§8 Vertraulichkeit und Aufzeichnungen

(1) Beide Parteien behandeln Geschäfts und Betriebsgeheimnisse, nicht öffentliche Unternehmensinformationen, vertrauliche Gesprächsinhalte, personenbezogene Informationen sowie als vertraulich erkennbare Trainings und Beratungsinhalte vertraulich.

(2) Gesetzliche Melde, Offenlegungs, Beschwerde, Hinweisgeber und Auskunftsrechte sowie Mitteilungen an Behörden, Gerichte, Rechtsanwälte oder andere beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater bleiben unberührt.

(3) Audio, Video, Bildschirm oder sonstige Aufzeichnungen von Trainings, Coachings und Beratungen sind nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung zulässig. Erforderliche Einwilligungen und sonstige rechtliche Voraussetzungen sind vor Beginn der Aufzeichnung sicherzustellen.

§9 Datenschutz und Rollen der Parteien

(1) B&P und der Auftraggeber verarbeiten personenbezogene Daten jeweils in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortung, soweit sie Zwecke und Mittel ihrer jeweiligen Verarbeitung selbst bestimmen. Soweit die Parteien Zwecke und Mittel gemeinsam festlegen, schließen sie erforderlichenfalls eine Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit. Soweit B&P personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers verarbeitet, wird erforderlichenfalls eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung geschlossen.

(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass Teilnehmer und sonstige personenbezogene Daten rechtmäßig an B&P übermittelt werden dürfen. Jede Partei erfüllt für die von ihr verantwortete Verarbeitung die jeweils einschlägigen Informationspflichten gegenüber den betroffenen Personen.

(3) Personenbezogene Projektdaten werden nur so lange gespeichert, wie dies für Durchführung, Nachbereitung, Dokumentation, Rechtsverteidigung oder gesetzliche Aufbewahrung erforderlich ist. Rein operative Teilnehmerlisten werden bei B&P grundsätzlich spätestens sechs Monate nach Abschluss des Projekts gelöscht oder anonymisiert, sofern keine fortbestehende Rechtsgrundlage oder dokumentierte Notwendigkeit besteht.

(4) Betroffenenanfragen, die erkennbar auch die Verarbeitung der jeweils anderen Partei betreffen, werden unverzüglich an diese weitergeleitet. Jede Partei beantwortet Anfragen in ihrem Verantwortungsbereich selbst und unterstützt die andere Partei in angemessenem Umfang.

(5) Datenschutzvorfälle, die Daten des gemeinsamen Projekts betreffen und für die andere Partei relevant sein können, werden dieser unverzüglich, möglichst innerhalb von 24 Stunden nach Bekanntwerden, mit den verfügbaren wesentlichen Informationen mitgeteilt. Gesetzliche Meldepflichten der jeweils verantwortlichen Partei bleiben unberührt.

§10 Urheberrecht, Nutzungsrechte und KI Systeme

(1) Konzepte, Präsentationen, Übungen, Modelle, Texte, Unterlagen, Videos, Arbeitsblätter, Diagnosen, Methoden und sonstige Materialien von B&P bleiben urheberrechtlich und, soweit einschlägig, als Geschäftsgeheimnisse geschützt.

(2) Der Auftraggeber erhält, soweit nicht anders vereinbart, ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für eigene interne Zwecke. Vervielfältigung, Veröffentlichung, Weitergabe an Dritte, Training the Trainer Nutzung oder kommerzielle Weiterverwertung bedürfen der vorherigen Zustimmung von B&P.

(3) B&P Materialien dürfen ohne vorherige Zustimmung nicht in generative KI Systeme, Sprachmodelle oder vergleichbare Dienste eingegeben oder hochgeladen werden, wenn dadurch Inhalte an Dritte offengelegt, dauerhaft gespeichert, zum Training fremder Systeme verwendet oder außerhalb des vereinbarten Zwecks verarbeitet werden können.

§11 Abwerbe und Umgehungsschutz

(1) Der Auftraggeber wird Mitarbeitende, freie Mitarbeitende, Trainer, Coaches oder Berater von B&P, die ihm erst durch die Zusammenarbeit bekannt werden, während der Vertragslaufzeit und für zwölf Monate danach nicht gezielt abwerben oder unter Umgehung von B&P unmittelbar für im Wesentlichen gleichartige Leistungen beauftragen. Allgemeine, nicht gezielt an diese Personen gerichtete Stellenanzeigen und nachweisbar bereits zuvor bestehende Geschäftsbeziehungen bleiben unberührt.

(2) Bei einem schuldhaften Verstoß kann B&P eine angemessene Vertragsstrafe verlangen. Deren Höhe richtet sich nach Art, Dauer, Verschuldensgrad und wirtschaftlicher Bedeutung des Verstoßes und ist je Verstoß auf 25 Prozent des Nettohonorars des betroffenen Einzelauftrags, höchstens jedoch 15.000 EUR, begrenzt. Die gerichtliche Überprüfung bleibt unberührt. Ein weitergehender nachgewiesener Schaden kann unter Anrechnung der Vertragsstrafe geltend gemacht werden.

§12 Höhere Gewalt

(1) Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs einer Partei, insbesondere Naturereignisse, Krieg, behördliche Maßnahmen, erhebliche Verkehrsstörungen, Streik, Ausfall kritischer Infrastruktur, Pandemien oder vergleichbare Ereignisse, befreien die betroffene Partei für Dauer und Umfang der Störung von der Leistungspflicht, soweit die Leistung dadurch unmöglich oder unzumutbar wird.

(2) Die Parteien informieren sich unverzüglich und bemühen sich um einen zumutbaren Ersatztermin oder eine alternative Durchführung. Bereits entstandene, nicht stornierbare Fremdkosten werden nach Verursachungs und Risikosphäre sowie den gesetzlichen Regeln behandelt.

§13 Vertragslaufzeit, Kündigung und Klärungsverfahren

(1) Laufzeit und Leistungsumfang ergeben sich aus dem individuellen Angebot oder Hauptvertrag. Ein ordentliches Kündigungsrecht während einer verbindlich vereinbarten Projektlaufzeit besteht nur, wenn es ausdrücklich vereinbart ist.

(2) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(3) Beruht ein wichtiger Grund auf einer grundsätzlich behebbaren Pflichtverletzung, soll der beanstandete Sachverhalt vor einer außerordentlichen Kündigung konkret in Textform mitgeteilt und eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt oder eine Abmahnung ausgesprochen werden. Soweit sachgerecht, findet zusätzlich ein Klärungsgespräch zwischen entscheidungsbefugten Ansprechpartnern statt.

(4) Abmahnung, Abhilfefrist und Klärungsgespräch sind nicht erforderlich, wenn besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Kündigung rechtfertigen, zwingendes Recht eine sofortige Beendigung erlaubt oder unverzügliche Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

(5) Bei Vertragsbeendigung bleiben Vergütungsansprüche für bis dahin erbrachte Leistungen, wirtschaftlich selbständige Vorleistungen und nach Vertrag oder Gesetz zu vergütende reservierte Kapazitäten bestehen. Zwingende gesetzliche Rückzahlungs, Abrechnungs und Kündigungsfolgen bleiben unberührt.

§14 Beschwerden, Compliance und Schutzmaßnahmen

(1) Beschwerden, Compliance Hinweise und Sicherheitsbedenken werden sachlich, vertraulich und mit angemessener Geschwindigkeit geprüft. Die bloße Einleitung einer internen Prüfung beendet oder suspendiert den Vertrag nicht automatisch.

(2) B&P und der Auftraggeber können jedoch jederzeit vorläufige und verhältnismäßige Schutzmaßnahmen treffen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Diskriminierung, Belästigung, Bedrohung, Sicherheitsrisiken, Datenschutzverletzungen oder sonstige schwerwiegende Compliance Verstöße bestehen. Hierzu können insbesondere Unterbrechung einzelner Trainingsabschnitte, Ausschluss einzelner Teilnehmer, Wechsel von Ansprechpartnern oder eine vorläufige Aussetzung des Projekts gehören.

(3) Zwingende gesetzliche Beschwerde, Melde, Schutz und Kündigungsrechte werden durch das vertragliche Klärungsverfahren nicht eingeschränkt.

§15 Haftung

(1) B&P haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei ausdrücklich übernommenen Garantien sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet B&P nur auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Soweit rechtlich zulässig, gelten diese Haftungsregelungen auch zugunsten der Bröer & Partner Verwaltungs GmbH, ihrer Organe, Geschäftsführer, Mitarbeitenden, freien Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen, insbesondere Holger Bröer.

§16 Recht, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss zulässig ist.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, Münster. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

(3) Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig und nichts Abweichendes vereinbart ist, Münster.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen AGB Klausel tritt die gesetzliche Regelung.

Holger BrÖer

Change your Sales. Change your Life.

Kontakt

info@holgerbroeer.com

Los Angeles, USA

Münster, Deutschland

© 2026 Holger Bröer |

Alle Reche vorbehalten

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